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   RG, 25.08.1892 - 2523/92   

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https://dejure.org/1892,9
RG, 25.08.1892 - 2523/92 (https://dejure.org/1892,9)
RG, Entscheidung vom 25.08.1892 - 2523/92 (https://dejure.org/1892,9)
RG, Entscheidung vom 25. August 1892 - 2523/92 (https://dejure.org/1892,9)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann ein freiwillig aufgegebener Notzuchtsversuch als Verbrechen aus §. 176 Nr. 1 St.G.B.'s wegen mit Gewalt an einer Frauensperson vorgenommener unzüchtiger Handlungen bestraft werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 23, 225
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 14.04.1955 - 4 StR 16/55

    gutes Zureden des Opfers - § 177 StGB, § 24 StGB, 'Aufgabe', Rücktrittsmotiv

    Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung Freiwilligkeit des Rücktritts vom Notzuchtsversuch bejahen, wäre die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu erörtern (RGSt 23, 225, 226; vgl. BGHSt 1, 152; JZ 1951, 281); denn nur der "Versuch als solcher bleibt straflos" (§ 46 StGB).
  • BGH, 24.04.1951 - 1 StR 101/51
    Tateinheitliches Zusammentreffen beider Vorschriften ist nur denkbar, wenn die Handlung des Täters aus einer Mehrzahl von Einzelbetätigungen besteht, von denen ein Teil nur den Tatbestand des § 177, ein anderer nur den des § 176 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt (Urteil des Senats vom 6. März 1951 - 1 StR 70/50 - im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, vgl. namentlich RGSt 23, 225; HRR 1934,.

    Ferner ist das verdrängte allgemeinere Gesetz dann anwendbar, wenn der Bestrafung aus dem besonderen Gesetz ein persönlicher Strafaufhebungsgrund entgegensteht, so beim Rücktritt vom Versuch nach § 46 StGB (vgl RGSt 23, 225; RG DJ 1938, 723).

  • BGH, 07.11.1961 - 1 StR 407/61

    Gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen trotz freiwilligen Rücktritts vom

    Eine Bestrafung des Täters aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann aber auch dann in Frage kommen, wenn er ausschließlich den Beischlaf erstrebte und somit - bei Vollendung der Notzucht oder nicht freiwilliger Aufgabe des Versuchs - seine Bestrafung wegen Gewaltunzucht bloß aus dem Gesichtspunkt der Gesetzeseinheit entfiele (RGSt 23, 225; BGHSt 1, 152, 156 [BGH 24.04.1951 - 1 StR 101/51] ; 7, 296, 300) [BGH 14.04.1955 - 4 StR 16/55] .
  • BGH, 14.01.1964 - 1 StR 246/63

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Strafverfolgung eines Täters wegen einer

    So nimmt die Rechtsprechung in sachlichrechtlicher Hinsicht seit langem ständig an, daß die Straflösigkeit eines Versuchs kraft freiwilligen Rücktritts nicht die Bestrafung aus einem anderen zu der Strafdrohung gegen die Versuchstat im Verhältnis der Gesetzeseinheit stehenden Strafgesetz hindert, wenn der Täter die Zuwiderhandlung gegen das andere Gesetz vollendet hat und wenn sich im Einzelfall nicht aus dem Zusammenhang der Bestimmungen etwas anderes ergibt (RGSt 23, 225; 68, 204, 207 f; BGHSt 1, 152, 156).
  • OLG Düsseldorf, 16.12.1982 - 5 Ss 487/82
    Tritt der Täter mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch nach § 177 StGB zurück, so bleibt er auch dann nach § 178 StGB strafbar, wenn die Handlung nach § 178 StGB ausschließlich der Vorbereitung des Beischlafs diente und deshalb bei Vollendung des § 177 StGB eine Bestrafung nach § 178 StGB wegen Gesetzeskonkurrenz entfiele (vgl. RGSt 23, 225 [226]; BGHSt 1, 152 [155 f.]; 7, 296 [300]; 17, 1 ff.; SchönkeSchröder, a.a.O § 178 Rdn. 15, § 24, Rdn. 109; Dreher-Tröndle, a.a.O. § 178 Rdn. 11).
  • BGH, 06.12.1957 - 5 StR 443/57

    Rechtsmittel

    Dies ist nur von Bedeutung, wenn es sich um die Frage handelt, ob beide Vorschriften tateinheitlich verletzt worden sind (vgl. RGSt 23, 225; BGHSt 1, 152; 7, 296) [BGH 05.04.1955 - 2 StR 552/54].
  • BGH, 31.05.1951 - 3 StR 154/51

    Rechtsmittel

    Ein Schuldspruch aus § 176 Abs. 1 Ziff 1 StGB kommt also im Regelfälle nur in Betracht, wenn strafbefreiender Rücktritt vom Notzuchtsversuch gegeben ist (RGSt 23, 225).
  • BGH, 29.05.1951 - 1 StR 230/51

    Rechtsmittel

    Im übrigen würde ein freiwilliger Rücktritt von dem Verbrechen der versuchten Notzucht nicht, wie die Revision meint, zur Straflosigkeit des Angeklagten führen, er bliebe in einem solchen Falle immer noch wegen der in den Versuchshandlungen enthaltenen Nötigung zur Unzucht nach § 176 StGB strafbar (RGSt 23, 225).
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